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Baisse
Sinkende Kurstendenz
an der Börse,
aber auch von Preisen überhaupt.
Gegensatz Hausse.
Bank
Siehe Kreditinstitut.
Bankauskunft
Allgemein gehaltene
bankübliche Auskunft über
die wirtschaftliche Lage eines
Kunden. Über einen Unternehmer
darf sie erteilt werden, solange
er nicht widerspricht, über
einen Verbraucher nur mit seiner
ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung.
Bankgarantie
Siehe Avalkredit,
Garantie.
Bankgeheimnis
Kreditinstitute,
ihre Gesellschafter, Organmitglieder,
Beschäftigte sowie sonst
für Kreditinstitute tätige
Personen dürfen Geheimnisse,
die ihnen ausschließlich
auf Grund der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden oder auf Grund
von Auskünften der Österreichischen
Nationalbank im Zusammenhang mit
der Großkreditmeldung anvertraut
oder zugänglich gemacht worden
sind, nicht offenbaren oder verwerten
(§ 38 BWG). Ausnahmen sind
nur in den im Bankwesengesetz
aufgezählten Fällen
zulässig, z.B. im Zusammenhang
mit eingeleiteten Strafverfahren
gegenüber den Strafgerichten
und mit eingeleiteten Strafverfahren
wegen vorsätzlicher Finanzvergehen
gegenüber den Finanzstrafbehörden,
gegenüber dem Bundesministerium
für Inneres im Zusammenhang
mit Geldwäscherei,
gegenüber dem Abhandlungsgericht
und dem Notar als Gerichtskommissar
bei Verlassenschaftsabhandlungen,
gegenüber dem Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht bei minderjährigen
oder pflegebefohlenen Kunden oder
wenn der Kunde der Offenbarung
des Geheimnisses ausdrücklich
und schriftlich zustimmt.
Bankgeschäfte
Die im Bankwesengesetz
taxativ aufgezählten Tätigkeiten,
soweit sie gewerblich durchgeführt
werden. Bankgeschäfte
sind z.B. das Einlagengeschäft,
das Girogeschäft, das Kreditgeschäft,
das Diskontgeschäft, das
Depotgeschäft, das Effektengeschäft,
das Garantiegeschäft, das
Wertpapieremissionsgeschäft,
das Bauspargeschäft, das
Factoringgeschäft. Kreditinstitute
sind - ohne eine Gewerbeberechtigung
einholen zu müssen - auch
zur Durchführung der Geschäfte
der Finanzinstitute
sowie aller sonstigen Tätigkeiten
berechtigt, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Banktätigkeit
stehen oder Hilfstätigkeiten
darstellen, insbesondere zur Vermittlung
von Bauspar- und Versicherungsverträgen,
von Investmentfondsanteilen oder
ZL Vertrieb von Kreditkarten.
Weiters sind Kreditinstitute zum
Handel mit Münzen und Medaillen
sowie mit Barren aus Gold berechtigt,
ferner zur Vermietung von Safes.
Bankier
Ursprünglich
ein Einzelkaufmann, der Bankgeschäfte
betrieb, später ein Kreditinstitut
in der Rechtsform einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes. Über
die heute zulässige Rechtsform
eines Unternehmens für die
Erteilung einer Konzession zum
Betrieb von Bankgeschäften
siehe unter Kreditinstitut.
Bankleitzahl
Numerischer Begriff,
der eine Bank identifiziert. Die
Bankleitzahl ist Voraussetzung
für eine automatisierte Abwicklung
des Zahlungsverkehrs.
Bankomat
Geldausgabeautomat
zur Geldbeschaffung unabhängig
von den Banköffnungszeiten
mittels Bankomatkarte.
Bankrate
(Diskontsatz)
Der von der Österreichischen
Nationalbank offiziell festgelegte
Zinssatz, den sie beim Ankauf
von inländischen Wechseln
verrechnet.
Bankschuldverschreibung
Von Banken (Emissionsbank)
emittierte Schuldverschreibungen.
Man unterscheidet - fundierte
Bankschuldverschreibungen (bei
diesen haftet zusätzlich
ein Deckungsfonds) - nichtfundierte
Bankschuldverschreibungen.
Bankservice-Karte
Berechtigungskarte
zum Ausdruck von Kontoauszügen,
zur Kontostandsabfrage und - mit
PIN-Code - zur Geldbeschaffung
bei Foyerautomaten,
Indoorautomaten
und Bankomaten.
Auch die Teilnahme am POS-System
im Inland und am Freizügigen
Giroverkehr ist möglich.
Bankwesengesetz
(BWG)
Das am 1. 1. 1994
in Kraft getretene BWG ist die
Grundlage für die Organisation
und Beaufsichtigung des Bankwesens,
also die spezielle Gewerbeordnung
für den Betrieb von Bankgeschäften.
Das BWG, welches das Kreditwesengesetz
1979 abgelöst hat, stellte
die EU-Konformität der Österreichischen
Bankgesetzgebung her.
Barakkreditiv
Siehe Akkreditiv.
Barvorlagen
(Fixvorlagen)
Kurzfristige Kredite
von Banken mit fix vereinbarter
Laufzeit, einem fixen Betrag und
einem festen Zinssatz, der sich
vor allem an den Zinssätzen
des Geldmarktes orientiert.
Barwert
im Diskontgeschäft
Nettobetrag bei
Ankauf (Diskontierung) eines Wechsels
nach Abzug der Spesen und Zinsen
von der Wechselsumme.
Baurecht
Dingliches, veräußerliches
und vererbliches Recht, auf oder
unter der Bodenfläche einer
Liegenschaft der öffentlichen
Hand (oder der Kirche) ein Bauwerk
zu haben. Es entsteht durch bücherliche
Eintragung im C-Blatt der belasteten
Liegenschaft.
Bausparen
Finanzierungsinstrument
für alle Arten der Wohnraumbeschaffung,
-erhaltung und -verbesserung.
Man kann Bausparen, um ein Bauspardarlehen
in Anspruch zu nehmen oder prämienbegünstigt
Sparkapital zu bilden. Das Bausparkassengeschäft
wird von Bausparkassen betrieben,
für die Raiffeisen-Bankengruppe
von der "Raiffeisen"
Bausparkasse Ges.m.b.H. Das Bausparen
ist ein Bankgeschäft im Sinne
des BWG.
BCS
(Business Contact Service)
Elektronischer Austausch
von Zahlungsverkehrsdaten zwischen
Kreditinstituten und deren Kunden
über eine Sammelstelle.
Belegcodierung
In der Lesezone
eines Beleges angebrachter Druck
mittels spezieller Codiergeräte.
Dadurch wird die optische Beleglesung/-sortierung
und somit die automatische Bearbeitung
der Belege ermöglicht.
Beschleunigter
Zahlungsverkehr (BZV)
Rasche Durchführung
von Überweisungen der Raiffeisen-Bankengruppe
durch zeitliche Verkürzung
der Überweisungswege nach
den vom Ausschuss des Fachverbandes
der Kreditgenossenschaften nach
dem System Raiffeisen beschlossenen
"Richtlinien für den
beschleunigten Zahlungsverkehr".
Besitzanweisung
Anweisung des Veräußerers
einer beweglichen Sache, die sich
bei einem Dritten befindet, an
diesen Dritten, die Sache nicht
mehr für den Veräußerer
sondern für den Erwerber
der Sache innezuhaben; der Erwerber
wird so Besitzer. Auch das Pfandrecht
an einer beweglichen Sache kann
durch Besitzanweisung erworben
werden. Der Pfandbesteller weist
den Dritten, der die Pfandsache
verwahrt, an, dass dieser ab sofort
die Sache als Pfandsache zur Verfügung
des Gläubigers zu halten
habe.
Besondere
Bedingungen
Aus Gründen
der Übersichtlichkeit erfolgte
Zusammenstellung der - Bedingungen
von Raiffeisenbanken für
die Benützung von Selbstbedienungsgeräten
(Bankomat,
Foyerautomat,
Indoor-Geldausgabe-Automat,
POS-Kassen,
Kontoauszugsdrucker usw.) durch
Bankkunden, - Bedingungen der
österreichischen Kreditinstitute
für die Ausgabe und Verwendung
von Eurocheque-Karten und Bedingungen
für den Scheckverkehr. Die
"Besonderen
Bedingungen" ergänzen
die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der
Österreichischen Kreditunternehmungen.
Beteiligungsfond
Vermögen im
Eigentum einer Beteiligungsfonds-Gesellschaft,
das durch die Ausgabe von Genussscheinen
finanziert wird und dem Erwerb
von mindestens 10-jährigen
Beteiligungen an Unternehmungen
der gewerblichen Wirtschaft dient.
Betriebsmittelkredit
Kredit zur Finanzierung
laufender Zahlungen eines Unternehmens.
Gegensatz: Investitionskredit.
Bewertungsziffer
System, um die Reihenfolge
der Zuteilungen einzelnen Bausparverträge
gerecht vornehmen zu können.
Bezogener
Derjenige, der den
Wechsel
oder Scheck
bezahlen soll bzw. an den der
Zahlungsauftrag gerichtet ist.
Bezugsrecht
Dem Aktionär
zustehendes Recht, bei einer Kapitalerhöhung
einen seinem Anteil am bisherigen
Grundkapital entsprechenden Teil
der neuen "jungen"
Aktien zu beziehen.
Bilanz
Gegenüberstellung
der Aktiva
und Passiva
eines Unternehmens zu einem bestimmten
Stichtag.
Blankoakzept
Annahmeerklärung
des Bezogenen
auf einem unvollständig ausgefüllten
Wechsel.
Blankokredit
Kredit, bei dem
für die Einbringlichkeit
der Ausleihung nur der Kreditnehmer
persönlich haftet.
Bonität
Kreditwürdigkeit
und Kreditfähigkeit
eines Kreditnehmers nach Beurteilung
durch die Bank.
Börse
Regelmäßig
stattfindender, organisierter
Markt für fungible Waren.
Nach der Art der gehandelten Gegenstände
unterscheidet man Effektenbörsen
(Wertpapiere), Warenbörsen
(Produktenbörsen), Devisen-
und Valutenbörsen, Dienstleistungsbörsen
usw.
Briefkurs
Siehe Warenkurs.
Briefschließfach
Siehe Postschließfach.
Brutto/Netto
Wechsel
Wechsel, der durch
den Bezogenen bei seiner Bank
zum Diskont eingereicht wird.
Der Bezogene trägt als Wechselkreditnehmer
die Zinsen und Spesen. Der Aussteller
erhält den Wechselbetrag
in voller Höhe (brutto) gutgeschrieben.
Buchgeld (Giralgeld)
Dem Zahlungsverkehr
dienende Guthaben bei Banken.
Buchwert
Wert, mit dem ein
Wirtschaftsgut in der Buchhaltung
ausgewiesen wird.
Bundesschatzscheine
Festverzinsliche,
auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen
des Bundes mit Laufzeiten von
drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
Bürge-
und Zahlerhaftung
Bürgschaft,
bei der es dem Gläubiger
freisteht, entweder zuerst den
Hauptschuldner, oder den Bürgen,
oder beide gleichzeitig zu belangen
(Solidarbürgschaft).
Bürgschaft
Dient der Sicherstellung
einer Forderung. Der Bürge
verpflichtet sich, den Gläubiger
zu befriedigen, wenn der Schuldner
seine Verbindlichkeit nicht erfüllt.
Im Unterschied zur Garantie
ist die Bürgschaft vom Bestehen
einer Hauptschuld abhängig,
der Bürge haftet für
eine fremde Schuld.