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Abbuchungsauftrag
(Einzugsauftrag, Einziehungsauftrag)
Auftrag des Kontoinhabers,
Rechnungsbeträge, die in
verschiedener Höhe (z.B.
Telefon, Gas, Strom) fällig
werden, zu Lasten seines Kontos
laufend durch den Forderungsberechtigten
(Gläubiger) abbuchen (einziehen)
zu lassen.
Abschöpfungsauftrag
Sonderform des Dauerauftrages,
der die kontoführende Bank
beauftragt, einen gewissen Restbetrag
vom Girokonto auf ein anderes
Konto (meist Sparbuch) regelmäßig
zu übertragen.
Abschöpfungsverfahren
Möglichkeit
eines Verbrauchers
nach Scheitern eines Zwangsausgleiches
oder Zahlungsplanes,
als redlicher Schuldner unter
besonderen Voraussetzungen Restschuldbefreiung
nach 7 Jahren zu erlangen, sofern
er zumindest 10% der Gläubigerforderungen
gezahlt hat.
Absonderungsrecht
Im Konkursverfahren
das Recht auf vorzugsweise Befriedigung
von Ansprüchen, die durch
Pfandrechte
besichert sind.
Abstattungskredit
(Einmalkredit)
Kredit, bei dem
über den eingeräumten
Kreditbetrag nur einmal verfügt
werden kann und der nach Inanspruchnahme
nur mehr zurückbezahlt und
nicht wieder ausgenützt werden
darf.
Abtretung
(Zession)
Übertragung
einer Forderung an eine andere
Person. Der abtretende Gläubiger
wird Zedent, der neue Gläubiger
Zessionar und der Schuldner Zessus
genannt.
Abwertung
einer Währung
Herabsetzung des
Außenwertes einer Währung
gegenüber anderen Währungen,
meist mit dem Ziel, das inländische
Preisniveau dem niedrigeren Weltmarktniveau
anzupassen und die Exportfähigkeit
zu heben. Gegensatz: Aufwertung.
Agio
(Aufgeld)
Auch Prämie
oder Aufgeld. Wird in Prozent
ausgedrückt und gibt beispielsweise
an, um wie viel der Preis einer
Goldmünze deren Metallwert
übersteigt. Gegenteil Disagio.
Akkreditiv
An eine Bank erteilter
schriftlicher, von ihr angenommener
Auftrag, einem Dritten einen bestimmten
Betrag zur Verfügung zu halten,
wobei die Auszahlung beim Barakkreditiv
nach Prüfung der Legitimationspapiere
(z.B. Kreditbrief, Reiseschecks
und beim Dokumentenakkreditiv
nach Auslieferung von Dokumenten
(z.B. Frachtbriefdoppel, Ladeschein,
Versicherungspolizzen erfolgt.
Aktie
Urkunde, die die
Teilhaberschaft des Geldgebers
an der Gesellschaft verbrieft
bzw. ein Wertpapier,
das den Inhaber zum Miteigentümer
der Gesellschaft macht und das
Anteilsrecht an dieser Gesellschaft
verkörpert (Inhaberaktien,
Namensaktien,
Stammaktien
und Vorzugsaktien).
Aktiengesellschaft
(AG)
Kapitalgesellschaft,
deren Gesellschafter (Aktionäre)
mit Einlagen an dem in Aktien
zerlegten Grundkapital (Aktienkapital)
beteiligt sind, ohne persönlich
für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft zu haften.
Aktienkurs
Preis der an den
Börsen
gehandelten Aktien. Der Kurs ist
als Marktpreis das Ergebnis des
zum Zeitpunkt der Kursbildung
bestehenden Verhältnisses
von Angebot und Nachfrage. Wichtige
beeinflussende Faktoren sind dabei
die wirtschaftlichen Erwartungen,
die in ein börseorientiertes
Unternehmen gesetzt werden, aber
auch volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen
(vgl. Zinsen), politische Erwartungen,
Spekulationen und Interessenskäufe.
Aktiva
Vermögenswerte
einer Unternehmung wie Anlage-
und Umlaufvermögen.
Sie stehen auf der „Aktivseite"
(linke Seite) der Bilanz.
Aktivgeschäfte
Jene Bankgeschäfte,
bei denen die Bank Gläubiger
wird (z.B. Kreditgewährungen).
Gegensatz: Passivgeschäfte.
Akzept
Annahmeerklärung
(Unterschrift) des Bezogenen
auf dem Wechsel, durch die er
Wechselhauptschuldner wird. Als
Akzept wird auch der angenommene
Wechsel
bezeichnet.
Akzeptant
Bezogener,
der den Wechsel
angenommen hat (Wechselhauptschuldner).
Allgemeine
Bedingungen für Bausparverträge
Sie enthalten alle
für die Rechtsbeziehung zwischen
Bausparer und Bausparkasse wesentlichen
Vertragsbestimmungen. Änderungen
dieser Bedingungen können
nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde,
dem Bundesminister für Finanzen
erfolgen.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Österreichischen Kreditunternehmungen
(AGB)
Bestimmungen, die
in Ergänzung zu gesetzlichen
Vorschriften und vertraglichen
Vereinbarungen (zb. Kreditvertrag)
dem Geschäftsverkehr zwischen
dem Kunden und der Bank zugrunde
gelegt werden.
Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hauptgesetz des
allgemeinen Privatrechtes (Zivilrecht,
bürgerliches Recht). Das
allgemeine Privatrecht hat Rechtsverhältnisse
zum Gegenstand, die für alle
"Bürger" bedeutsam
sind (zb. Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit, Eherecht,
Erbrecht, Eigentum, Besitz, Pfandrecht,
Schuldrecht), zum Unterschied
von den Sonderprivatrechten (zb.
Handelsrecht, Arbeitsrecht).
Allonge
(Anhang)
Das an einen Wechsel
angeklebte Blatt zur Anbringung
von Bürgschaften, Indossamenten
und sonstigen Vermerken, wenn
auf der Rückseite des Wechsels
kein Platz mehr ist. Die Allonge
muss fest mit dem Wechsel verbunden
sein.
Anderkonto
Treuhandkonto bei
einer Bank, das nur von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen (Notare,
Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
Immobilienmakler und -verwalter,
staatlich befugte und beeidete
Ziviltechniker), denen die Verwaltung
fremder Gelder berufsmäßig
obliegt, für einen Klienten
eröffnet werden kann. Neben
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten besondere Geschäftsbedingungen.
Angebotsfrist
Vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Wartefrist bei
der Kraftloserklärung von
Urkunden. Sie beträgt z.B.
bei Sparurkunden 6 Monate, beim
Wechsel 2 Monate.
Anlagevermögen
Vermögensteile
eines Unternehmens, die auf Dauer
dem Geschäftsbetrieb dienen,
wie Grundstücke, Gebäude,
Ausstattung, Beteiligungen und
Wertpapiere.
Anleihen
Festverzinsliche
Wertpapiere,
in denen sich der Emittent (Aussteller)
dem Inhaber gegenüber zur
Rückzahlung des erhaltenen
Kapitals und dessen regelmäßiger
Verzinsung verpflichtet.
Annuität
Gleichbleibende,
regelmäßige Rückzahlung
einer Geldschuld, die sich aus
Kapital- und Zinsenquote zusammensetzt.
Anteilsstimmrecht
Stimmrecht des Mitgliedes
in der Generalversammlung nach
der Anzahl seiner Anteile. Gegensatz:
Kopfstimmrecht.
Antizipativ
Im vorhinein (Verzinsung).
Gegensatz: Dekursiv.
Anweisung
(kaufmännische)
Urkunde, in der
der Aussteller (ein Kaufmann)
einen anderen anweist, z.B. Geld
an einen Dritten zu zahlen. Fehlen
einem Scheck
ein oder mehrere gesetzliche Bestandteile,
dann wurde kein Scheck erstellt,
sondern bestenfalls eine kaufmännische
Anweisung.
APSS
(Austrian Payment Systems Services)
Geldausgabeautomatengesellschaft,
an der alle österreichischen
Kreditinstitutsgruppen beteiligt
sind. Geschäftsgegenstand
ist insbesondere der Betrieb von
Bankomaten
und POS-Bankomatkassen.
Siehe auch Europay Austria, Zahlungsverkehrssysteme
Arbitrage
Geschäfte,
die auf der Ausnützung der
Kursunterschiede von z.B. Devisen,
Wertpapieren
usw. an verschiedenen Bankplätzen
beruhen.
ATX
(Austrian Trade Index)
Index der Wiener
Börse zur Darstellung der
Preisänderungen bestimmter
Aktien.
Aufgebotsfrist
Vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Wartefrist bei
der Kraftloserklärung von
Urkunden. Sie beträgt z.B.
bei Sparurkunden 6 Monate, beim
Wechsel 2 Monate.
Aufwertung
einer Währung
Hinaufsetzung des
Außenwertes einer Währung
gegenüber anderen Währungen.
Gegensatz: Abwertung.
Ausfallsbürgschaft
Bürgschaft,
bei welcher der Bürge nur
für den Ausfall haftet, der
nach Exekution gegen den Hauptschuldner
verbleibt.
Ausgleich
Gerichtliches oder
außergerichtliches ("Stiller
Ausgleich") Verfahren zur
Sanierung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Schuldners
durch Gewährung von Nachlässen
seitens seiner Gläubiger,
das der Leistungsfähigkeit
des Schuldners gerecht wird und
die Interessen der Gläubiger
berücksichtigt. Zu Geschäften,
die nicht zu seinem gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören
(z.B. Belastung von Liegenschaften),
brauch der Ausgleichsschuldner
die Zustimmung des Ausgleichsverwalters.
Ausgleichsverwalter
Gerichtlich bestellter
Verwalter zu kaufmännischen
Abwicklung eines gerichtlichen
Ausgleichsverfahrens.
Aussonderungsrecht
Recht auf Rückforderung
von Gegen ständen im Konkursverfahren,
die sich in der Gewahrsame des
Gemeinschuldners befinden, jedoch
Eigentum eines Dritten sind (z.B.
Reparaturgegenstände).
Aval
Siehe Bürgschaft.
Avalkredit
Bürgschafts-
oder Garantieerklärung einer
Kreditunternehmung für Verbindlichkeiten
von Kunden.