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Abbuchungsauftrag (Einzugsauftrag, Einziehungsauftrag)

Auftrag des Kontoinhabers, Rechnungsbeträge, die in verschiedener Höhe (z.B. Telefon, Gas, Strom) fällig werden, zu Lasten seines Kontos laufend durch den Forderungsberechtigten (Gläubiger) abbuchen (einziehen) zu lassen.

Abschöpfungsauftrag

Sonderform des Dauerauftrages, der die kontoführende Bank beauftragt, einen gewissen Restbetrag vom Girokonto auf ein anderes Konto (meist Sparbuch) regelmäßig zu übertragen.

Abschöpfungsverfahren

Möglichkeit eines Verbrauchers nach Scheitern eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, als redlicher Schuldner unter besonderen Voraussetzungen Restschuldbefreiung nach 7 Jahren zu erlangen, sofern er zumindest 10% der Gläubigerforderungen gezahlt hat.

Absonderungsrecht

Im Konkursverfahren das Recht auf vorzugsweise Befriedigung von Ansprüchen, die durch Pfandrechte besichert sind.

Abstattungskredit (Einmalkredit)

Kredit, bei dem über den eingeräumten Kreditbetrag nur einmal verfügt werden kann und der nach Inanspruchnahme nur mehr zurückbezahlt und nicht wieder ausgenützt werden darf.

Abtretung (Zession)

Übertragung einer Forderung an eine andere Person. Der abtretende Gläubiger wird Zedent, der neue Gläubiger Zessionar und der Schuldner Zessus genannt.

Abwertung einer Währung

Herabsetzung des Außenwertes einer Währung gegenüber anderen Währungen, meist mit dem Ziel, das inländische Preisniveau dem niedrigeren Weltmarktniveau anzupassen und die Exportfähigkeit zu heben. Gegensatz: Aufwertung.

Agio (Aufgeld)

Auch Prämie oder Aufgeld. Wird in Prozent ausgedrückt und gibt beispielsweise an, um wie viel der Preis einer Goldmünze deren Metallwert übersteigt. Gegenteil Disagio.

Akkreditiv

An eine Bank erteilter schriftlicher, von ihr angenommener Auftrag, einem Dritten einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu halten, wobei die Auszahlung beim Barakkreditiv nach Prüfung der Legitimationspapiere (z.B. Kreditbrief, Reiseschecks und beim Dokumentenakkreditiv nach Auslieferung von Dokumenten (z.B. Frachtbriefdoppel, Ladeschein, Versicherungspolizzen erfolgt.

Aktie

Urkunde, die die Teilhaberschaft des Geldgebers an der Gesellschaft verbrieft bzw. ein Wertpapier, das den Inhaber zum Miteigentümer der Gesellschaft macht und das Anteilsrecht an dieser Gesellschaft verkörpert (Inhaberaktien, Namensaktien, Stammaktien und Vorzugsaktien).

Aktiengesellschaft (AG)

Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital (Aktienkapital) beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Aktienkurs

Preis der an den Börsen gehandelten Aktien. Der Kurs ist als Marktpreis das Ergebnis des zum Zeitpunkt der Kursbildung bestehenden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage. Wichtige beeinflussende Faktoren sind dabei die wirtschaftlichen Erwartungen, die in ein börseorientiertes Unternehmen gesetzt werden, aber auch volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen (vgl. Zinsen), politische Erwartungen, Spekulationen und Interessenskäufe.

Aktiva

Vermögenswerte einer Unternehmung wie Anlage- und Umlaufvermögen. Sie stehen auf der „Aktivseite" (linke Seite) der Bilanz.

Aktivgeschäfte

Jene Bankgeschäfte, bei denen die Bank Gläubiger wird (z.B. Kreditgewährungen). Gegensatz: Passivgeschäfte.

Akzept

Annahmeerklärung (Unterschrift) des Bezogenen auf dem Wechsel, durch die er Wechselhauptschuldner wird. Als Akzept wird auch der angenommene Wechsel bezeichnet.

Akzeptant

Bezogener, der den Wechsel angenommen hat (Wechselhauptschuldner).

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

Sie enthalten alle für die Rechtsbeziehung zwischen Bausparer und Bausparkasse wesentlichen Vertragsbestimmungen. Änderungen dieser Bedingungen können nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde, dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (AGB)

Bestimmungen, die in Ergänzung zu gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen (zb. Kreditvertrag) dem Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und der Bank zugrunde gelegt werden.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hauptgesetz des allgemeinen Privatrechtes (Zivilrecht, bürgerliches Recht). Das allgemeine Privatrecht hat Rechtsverhältnisse zum Gegenstand, die für alle "Bürger" bedeutsam sind (zb. Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Eherecht, Erbrecht, Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Schuldrecht), zum Unterschied von den Sonderprivatrechten (zb. Handelsrecht, Arbeitsrecht).

Allonge (Anhang)

Das an einen Wechsel angeklebte Blatt zur Anbringung von Bürgschaften, Indossamenten und sonstigen Vermerken, wenn auf der Rückseite des Wechsels kein Platz mehr ist. Die Allonge muss fest mit dem Wechsel verbunden sein.


Anderkonto

Treuhandkonto bei einer Bank, das nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter, staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker), denen die Verwaltung fremder Gelder berufsmäßig obliegt, für einen Klienten eröffnet werden kann. Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten besondere Geschäftsbedingungen.

Angebotsfrist

Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wartefrist bei der Kraftloserklärung von Urkunden. Sie beträgt z.B. bei Sparurkunden 6 Monate, beim Wechsel 2 Monate.

Anlagevermögen

Vermögensteile eines Unternehmens, die auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen, wie Grundstücke, Gebäude, Ausstattung, Beteiligungen und Wertpapiere.

Anleihen

Festverzinsliche Wertpapiere, in denen sich der Emittent (Aussteller) dem Inhaber gegenüber zur Rückzahlung des erhaltenen Kapitals und dessen regelmäßiger Verzinsung verpflichtet.

Annuität

Gleichbleibende, regelmäßige Rückzahlung einer Geldschuld, die sich aus Kapital- und Zinsenquote zusammensetzt.

Anteilsstimmrecht

Stimmrecht des Mitgliedes in der Generalversammlung nach der Anzahl seiner Anteile. Gegensatz: Kopfstimmrecht.

Antizipativ

Im vorhinein (Verzinsung). Gegensatz: Dekursiv.

Anweisung (kaufmännische)

Urkunde, in der der Aussteller (ein Kaufmann) einen anderen anweist, z.B. Geld an einen Dritten zu zahlen. Fehlen einem Scheck ein oder mehrere gesetzliche Bestandteile, dann wurde kein Scheck erstellt, sondern bestenfalls eine kaufmännische Anweisung.

APSS (Austrian Payment Systems Services)

Geldausgabeautomatengesellschaft, an der alle österreichischen Kreditinstitutsgruppen beteiligt sind. Geschäftsgegenstand ist insbesondere der Betrieb von Bankomaten und POS-Bankomatkassen. Siehe auch Europay Austria, Zahlungsverkehrssysteme

Arbitrage

Geschäfte, die auf der Ausnützung der Kursunterschiede von z.B. Devisen, Wertpapieren usw. an verschiedenen Bankplätzen beruhen.

ATX (Austrian Trade Index)

Index der Wiener Börse zur Darstellung der Preisänderungen bestimmter Aktien.

Aufgebotsfrist

Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wartefrist bei der Kraftloserklärung von Urkunden. Sie beträgt z.B. bei Sparurkunden 6 Monate, beim Wechsel 2 Monate.


Aufwertung einer Währung

Hinaufsetzung des Außenwertes einer Währung gegenüber anderen Währungen. Gegensatz: Abwertung.

Ausfallsbürgschaft

Bürgschaft, bei welcher der Bürge nur für den Ausfall haftet, der nach Exekution gegen den Hauptschuldner verbleibt.

Ausgleich

Gerichtliches oder außergerichtliches ("Stiller Ausgleich") Verfahren zur Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners durch Gewährung von Nachlässen seitens seiner Gläubiger, das der Leistungsfähigkeit des Schuldners gerecht wird und die Interessen der Gläubiger berücksichtigt. Zu Geschäften, die nicht zu seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören (z.B. Belastung von Liegenschaften), brauch der Ausgleichsschuldner die Zustimmung des Ausgleichsverwalters.

Ausgleichsverwalter

Gerichtlich bestellter Verwalter zu kaufmännischen Abwicklung eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens.

Aussonderungsrecht

Recht auf Rückforderung von Gegen ständen im Konkursverfahren, die sich in der Gewahrsame des Gemeinschuldners befinden, jedoch Eigentum eines Dritten sind (z.B. Reparaturgegenstände).

Aval

Siehe Bürgschaft.

Avalkredit

Bürgschafts- oder Garantieerklärung einer Kreditunternehmung für Verbindlichkeiten von Kunden.